Philosophische Ansichten der im privaten Vertragsrecht wirksamen Gerechtigkeit, allen voran die aristotelisch-thomistische Lehre der iustitia correctiva oder commutativa, werden gewöhnlich ohne Rücksicht auf ihren rechtshistorischen Kontext, zuweilen gar mit Bezug auf die moderne Vertragsrechtsordnung behandelt. Ein solches Verfahren ist selbstverständlich zulässig, birgt aber die Gefahr, daß das Anliegen des Philosophen verkannt, seine Lehre für eine Auffassung in Anspruch genommen wird, die sich aus ihr gar nicht ergeben soll. Vorausgesetzt ist dabei meist, was dem modernen Betrachter selbstverständlich erscheint, nämlich, daß die Verabredung über einen Leistungsaustausch, sei es allein, sei es in Verbindung mit einer vorrangigen Rechtsmasse, geeignet ist, eine neue rechtliche Ordnung für die beteiligten Individuen hervorzubringen. Die auf dieser Grundlage angestellten Überlegungen verfehlen die Lehre der Philosophen, wenn sie selbst gar nicht von der rechtsschöpfenden Wirkung eines Vertrags ausgehen. Dies ist keineswegs selten: Daß der Vertrag ein rechtliches Ordnungsschema für die Vertragspartner hervorbringen kann, ist als rechtswissenschaftliche Erkenntnis zwar alt, hat sich gerade in philosophischen Ansichten des Privatrechts aber erst spät und keineswegs nachhaltig durchgesetzt. Das Gegenmodell, das für den modernen Juristen undenkbar ist, besteht in der Konstruktion des Leistungsaustauschs durch Vermögenszuordnung. Sie zeitigt keine Leistungspflicht als eigenständiges Rechtsphänomen mit frei bestimmbarem Inhalt, sondern knüpft an den Schutz schon vorhandenen Vermögens an, indem sie die Zugehörigkeit zur Person des Erwerbers festlegt. Konsequenz dieses Modells ist die Forderung, daß die Parteien eines Vertrags vorher wie nachher und nicht lediglich formal, sondern auch rechnerisch gleich viel haben. Nicht nur sie, sondern auch das zugrundeliegende archaische Vertragsmodell sind in der Philosophie bis ins 19. Jahrhundert am Werke. Über seine Gestalt entscheidet die Rezeption der zeitgenössischen Rechtswissenschaft.
Philosophische Ansichten der im privaten Vertragsrecht wirksamen Gerechtigkeit, allen voran die aristotelisch-thomistische Lehre der iustitia correctiva oder commutativa, werden gewöhnlich ohne Rücksicht auf ihren rechtshistorischen Kontext, zuweilen gar mit Bezug auf die moderne Vertragsrechtsordnung behandelt. Ein solches Verfahren ist selbstverständlich zulässig, birgt aber die Gefahr, daß das Anliegen des Philosophen verkannt, seine Lehre für eine Auffassung in Anspruch genommen wird, die sich aus ihr gar nicht ergeben soll. Vorausgesetzt ist dabei meist, was dem modernen Betrachter selbstverständlich erscheint, nämlich, daß die Verabredung über einen Leistungsaustausch, sei es allein, sei es in Verbindung mit einer vorrangigen Rechtsmasse, geeignet ist, eine neue rechtliche Ordnung für die beteiligten Individuen hervorzubringen. Die auf dieser Grundlage angestellten Überlegungen verfehlen die Lehre der Philosophen, wenn sie selbst gar nicht von der rechtsschöpfenden Wirkung eines Vertrags ausgehen. Dies ist keineswegs selten: Daß der Vertrag ein rechtliches Ordnungsschema für die Vertragspartner hervorbringen kann, ist als rechtswissenschaftliche Erkenntnis zwar alt, hat sich gerade in philosophischen Ansichten des Privatrechts aber erst spät und keineswegs nachhaltig durchgesetzt. Das Gegenmodell, das für den modernen Juristen undenkbar ist, besteht in der Konstruktion des Leistungsaustauschs durch Vermögenszuordnung. Sie zeitigt keine Leistungspflicht als eigenständiges Rechtsphänomen mit frei bestimmbarem Inhalt, sondern knüpft an den Schutz schon vorhandenen Vermögens an, indem sie die Zugehörigkeit zur Person des Erwerbers festlegt. Konsequenz dieses Modells ist die Forderung, daß die Parteien eines Vertrags vorher wie nachher und nicht lediglich formal, sondern auch rechnerisch gleich viel haben. Nicht nur sie, sondern auch das zugrundeliegende archaische Vertragsmodell sind in der Philosophie bis ins 19. Jahrhundert am Werke. Über seine Gestalt entscheidet die Rezeption der zeitgenössischen Rechtswissenschaft.
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