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Das Menschenbild im Verfassungsstaat.

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Produktbeschreibung

Zwei Jahre nach dem Erscheinen der mittlerweile vergriffenen Dritten Auflage (2005) wurde diese Vierte, aktualisierte und erweiterte Auflage möglich. Hatte der Verfasser in seiner Theorie zur 'Rezensierten Verfassungsrechtswissenschaft' (1982) noch davon gesprochen, dass den Rezensenten der 'erste Zugriff' und damit eine besondere Verantwortung für die Rezeption eines wissenschaftlichen Werkes zukommen, so ist das bei kurz hintereinander folgenden Neuauflagen anders: Ein offenbar erfolgreiches Büchlein kann in einem Fall die Rezensionen zeitlich 'überholen'. Das Büchlein ist ein Wachstumsring zu anderen Werken des Verfassers, etwa der Studie 'Nationalhymnen als kulturelle Identitätselemente des Verfassungsstaates' (2007), und auch ein Element der 'Europäischen Verfassungslehre' (5. Aufl. 2007). Das Ganze wird grundiert von den Theoriemöglichkeiten einer 'Verfassungslehre als Kulturwissenschaft' (1982/1998) und inspiriert durch das konstitutionelle Utopiequantum des Verfassungsstaates, auch des Völkerrechts als konstitutionellem Menschheitsrecht. Im Ganzen dürfen die Grundlinien der drei Vorauflagen beibehalten werden. Vor allem sei die These von der Trias 'Menschenbild, Volksbild und Staatsbild' bekräftigt. Die Weltbild-Frage kommt hinzu. Der Streit um einen 'Gottesbezug' in der Europäischen Verfassung, die 'Gretchenfrage' bzw. das in Frage stehende 'Gottesbild' bestätigen die hohe Relevanz der vom Verfasser vorgeschlagenen 'Bilderphilosophie'. Auch die Judikatur des BVerfG bedient sich erneut der Bilderphilosophie, wenn auch eher im 'Kleinen'. Die in den letzten zwei Jahren erfolgten Entwicklungen in der Wirklichkeit (etwa in der politischen Diskussion um Parteiprogramme), in Gestalt der Wissenschaften, in den durch Kulturvergleichung erfassten neuen Textstufen von geschriebenen Verfassungen, in der Verfassungsrechtslehre und der Judikatur sowie in aktuellen Brennpunkten (etwa beim m.E. absoluten, abwägungsresistenten Folterverbot) sind in Gestalt von fünf Problembereichen aufgearbeitet. Über den Autor: Peter Häberle, einer der führenden Staatsrechtslehrer, promovierte 1961 nach seinem Studium der Rechtswissenschaften in Tübingen, Bonn, Freiburg/Br. und Montpellier über das Thema 'Die Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 GG' (3. Aufl. 1983). Nach der Habilitation 1969 in Freiburg wurde er in Marburg zum o. Professor ernannt. Über Augsburg kam er später nach Bayreuth. Häberle widmet sein wissenschaftliches Wirken vermehrt der als Kulturwissenschaft begriffenen vergleichenden Verfassungslehre. Fast 20 Jahre lehrte er als ständiger Gastprofessor für Rechtsphilosophie in St. Gallen. Sein Werk umfasst 35 Bücher sowie ca. 250 Aufsätze, Übersetzungen in 18 Sprachen. Peter Häberle ist Ehrendoktor der Universitäten Thessaloniki, Granada, Lima, Brasilia und Lissabon sowie Großoffizier der Republik Italien und Mitglied zahlreicher nationaler und internationaler Akademien (zuletzt Argentinien). 1998 wurde er mit dem Max-Planck-Forschungspreis ausgezeichnet. Pressestimme zur 2. Auflage: 'Häberle steht wie kein anderer in der deutschen Staatsrechtslehre für einen interdisziplinären Ansatz. Sein 'Menschenbild im Verfassungsstaat' ist dafür gewissermaßen paradigmatisch. [...] Die Schrift ist ein eindrucksvolles Plädoyer gegen die in der Staatsrechtswissenschaft verbreitete Skepsis gegenüber dem Wert interdisziplinären Arbeitens.' Franz Lindner, in: Zeitschrift für Rechtspolitik, 2002, Heft 4, S. 183 Pressestimme zur 3. Auflage: 'Der Verf. ist wirklich der Vertreter eines 'offenen Verfassungsrechts'; das 'Menschenbild' ist einer seiner Durchbrüche aus positivistischer Enge in die Weiten nicht nur der Soziologie, sondern der Geisteswissenschaften allgemein und, vor allem, noch weit darüber hinaus in Literatur und Kunst. Erstaunlich ist die sich mit jeder Auflage steigernde Assoziationskraft, mit welcher immer neue, aktuelle und grundsätzliche Probleme mit diesem Thema in Zusammenhang gebracht werden. Hier liegt auch der besondere Nutzen, den eine nicht so weit ausgreifende Rechtswissenschaft, aber auch Rechtspraxis, aus dieser Schrift ziehen kann, gerade in ihrer nun vorliegenden dritten Auflage.' Walter Leisner, in: Deutschen Verwaltungsblatt, 17/2005

Das Menschenbild im Verfassungsstaat.

Zwei Jahre nach dem Erscheinen der mittlerweile vergriffenen Dritten Auflage (2005) wurde diese Vierte, aktualisierte und erweiterte Auflage möglich. Hatte der Verfasser in seiner Theorie zur 'Rezensierten Verfassungsrechtswissenschaft' (1982) noch davon gesprochen, dass den Rezensenten der 'erste Zugriff' und damit eine besondere Verantwortung für die Rezeption eines wissenschaftlichen Werkes zukommen, so ist das bei kurz hintereinander folgenden Neuauflagen anders: Ein offenbar erfolgreiches Büchlein kann in einem Fall die Rezensionen zeitlich 'überholen'. Das Büchlein ist ein Wachstumsring zu anderen Werken des Verfassers, etwa der Studie 'Nationalhymnen als kulturelle Identitätselemente des Verfassungsstaates' (2007), und auch ein Element der 'Europäischen Verfassungslehre' (5. Aufl. 2007). Das Ganze wird grundiert von den Theoriemöglichkeiten einer 'Verfassungslehre als Kulturwissenschaft' (1982/1998) und inspiriert durch das konstitutionelle Utopiequantum des Verfassungsstaates, auch des Völkerrechts als konstitutionellem Menschheitsrecht. Im Ganzen dürfen die Grundlinien der drei Vorauflagen beibehalten werden. Vor allem sei die These von der Trias 'Menschenbild, Volksbild und Staatsbild' bekräftigt. Die Weltbild-Frage kommt hinzu. Der Streit um einen 'Gottesbezug' in der Europäischen Verfassung, die 'Gretchenfrage' bzw. das in Frage stehende 'Gottesbild' bestätigen die hohe Relevanz der vom Verfasser vorgeschlagenen 'Bilderphilosophie'. Auch die Judikatur des BVerfG bedient sich erneut der Bilderphilosophie, wenn auch eher im 'Kleinen'. Die in den letzten zwei Jahren erfolgten Entwicklungen in der Wirklichkeit (etwa in der politischen Diskussion um Parteiprogramme), in Gestalt der Wissenschaften, in den durch Kulturvergleichung erfassten neuen Textstufen von geschriebenen Verfassungen, in der Verfassungsrechtslehre und der Judikatur sowie in aktuellen Brennpunkten (etwa beim m.E. absoluten, abwägungsresistenten Folterverbot) sind in Gestalt von fünf Problembereichen aufgearbeitet. Über den Autor: Peter Häberle, einer der führenden Staatsrechtslehrer, promovierte 1961 nach seinem Studium der Rechtswissenschaften in Tübingen, Bonn, Freiburg/Br. und Montpellier über das Thema 'Die Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 GG' (3. Aufl. 1983). Nach der Habilitation 1969 in Freiburg wurde er in Marburg zum o. Professor ernannt. Über Augsburg kam er später nach Bayreuth. Häberle widmet sein wissenschaftliches Wirken vermehrt der als Kulturwissenschaft begriffenen vergleichenden Verfassungslehre. Fast 20 Jahre lehrte er als ständiger Gastprofessor für Rechtsphilosophie in St. Gallen. Sein Werk umfasst 35 Bücher sowie ca. 250 Aufsätze, Übersetzungen in 18 Sprachen. Peter Häberle ist Ehrendoktor der Universitäten Thessaloniki, Granada, Lima, Brasilia und Lissabon sowie Großoffizier der Republik Italien und Mitglied zahlreicher nationaler und internationaler Akademien (zuletzt Argentinien). 1998 wurde er mit dem Max-Planck-Forschungspreis ausgezeichnet. Pressestimme zur 2. Auflage: 'Häberle steht wie kein anderer in der deutschen Staatsrechtslehre für einen interdisziplinären Ansatz. Sein 'Menschenbild im Verfassungsstaat' ist dafür gewissermaßen paradigmatisch. [...] Die Schrift ist ein eindrucksvolles Plädoyer gegen die in der Staatsrechtswissenschaft verbreitete Skepsis gegenüber dem Wert interdisziplinären Arbeitens.' Franz Lindner, in: Zeitschrift für Rechtspolitik, 2002, Heft 4, S. 183 Pressestimme zur 3. Auflage: 'Der Verf. ist wirklich der Vertreter eines 'offenen Verfassungsrechts'; das 'Menschenbild' ist einer seiner Durchbrüche aus positivistischer Enge in die Weiten nicht nur der Soziologie, sondern der Geisteswissenschaften allgemein und, vor allem, noch weit darüber hinaus in Literatur und Kunst. Erstaunlich ist die sich mit jeder Auflage steigernde Assoziationskraft, mit welcher immer neue, aktuelle und grundsätzliche Probleme mit diesem Thema in Zusammenhang gebracht werden. Hier liegt auch der besondere Nutzen, den eine nicht so weit ausgreifende Rechtswissenschaft, aber auch Rechtspraxis, aus dieser Schrift ziehen kann, gerade in ihrer nun vorliegenden dritten Auflage.' Walter Leisner, in: Deutschen Verwaltungsblatt, 17/2005

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